Die Satzung des Fördervereins
Satzung des Vereins „Förderverein Theater im Hinterhof e.V.“
§ 1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen " Förderverein Theater im Hinterhof e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr.200437eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude. Der Verein wurde am 1.November 2009 errichtet. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung von musikalischen, literarischen und schauspielerischen Veranstaltungen mit Künstlern aus dem In- und Ausland.
§ 2 Wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ehrenamt
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann formlos schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss:
1. Wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. 2. Wenn der Vorstand den Ausschluss beschließt. 3. Im Todesfall. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 7 Organe Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs. Eingeladen wird durch Rundschreiben oder per e-Mail mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag durch den Vorstand. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, das gilt auch für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins. Beantragt ein Mitglied der Versammlung die geheime Abstimmung, ist diesem Antrag stattzugeben. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist
§ 9 Vorstand,
Geschäftsführung und Rechnungslegung Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. In künstlerischen Angelegenheiten lässt sich der Vorstand beraten, ist aber in seiner Entscheidung frei.
Der Vorstand hat jährlich einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenbericht ist von den zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Prüfer haben das Prüfungsergebnis zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Ihnen obliegt das Antragsrecht für die Entlastung des Vorstandes und Geschäftsführung. Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein, einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigten als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der § 47 ff. BGB. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Buxtehude e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 7.3.2016 beschlossen.
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